Das Gericht sah in der wiederholten Anwendung seiner Verbotsmaßnahmen und deren repressive Umsetzung durch die Polizei keinen Widerspruch mit dem unveräußerlichen Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit. Dabei beruhte sein Urteil nicht auf Beweisen, sondern auf bloßen Mutmaßungen.
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