Deutschland

AfD darf endgültig vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden

Die Alternative für Deutschland (AfD) scheitert erneut vor Gericht mit dem Anliegen, die geheimdienstliche Beobachtung ihrer Partei in Bayern gerichtlich untersagen zu lassen. Laut einem Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts im Jahr 2024 darf der Landesverband als "rechtsextremistischer Verdachtsfall" observiert werden.
AfD darf endgültig vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden© Urheberechtlich geschützt

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband der AfD weiterhin beobachten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Einwände der Partei im Rahmen einer Klage gegen eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück. Das Gericht erklärte in seiner Mitteilung, dass insbesondere die Einwände gegen das Urteil aus dem Jahr 2024 "nicht durchgreifen" würden.

Im Jahr 2022 begann das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) die Partei Alternative für Deutschland (AfD) mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Im Juli 2024 erfolgte dann nach erster AfD-Klage die juristische Bestätigung durch das Münchner Verwaltungsgericht, dass die Partei weiterhin "als rechtsextremistischer Verdachtsfall" eingeschätzt werde und "die Öffentlichkeit über diese Beobachtung zu informieren sei."

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt es nun laut Pressemitteilung vom heutigen Mittwoch ab, die Berufung gegen das zurückliegende Urteil des Verwaltungsgerichts München zuzulassen, das die entsprechende Klage der AfD abgewiesen hatte. Die Entscheidung sei unanfechtbar, teilte das Gericht im Juni 2026 mit. Die von der AfD aufgeworfenen Fragen seien bereits in der Rechtsprechung geklärt, die Einwände gegen das Urteil griffen nicht durch. Dazu heißt es kurzum:

"Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt."

Der BayVGH teilte weiter mit, das Verwaltungsgericht habe "in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen." Einschlägige Äußerungen aus der AfD seien ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gewürdigt worden.

Der Verfassungsschutz hatte dem Gericht im Jahr 2024 "tausende Belege und Aktenseiten vorgelegt, darunter Posts aus den sozialen Medien, Äußerungen von AfD-Politikern auf Veranstaltungen sowie in Chatgruppen", so BR24 ergänzend zum heutigen Urteil. Die Richter kamen bei der Auswertung zu dem Ergebnis, "dass eine Beobachtung verhältnismäßig ist." Bei den jeweiligen Äußerungen von AfD-Vertretern handele es sich zudem "nicht nur um einzelne verbale Entgleisungen".

Das Gericht ließ damals zunächst keine Berufung zu. Diese versuchte dann die AfD über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof juristisch einzufordern, und scheiterte. "Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar", so der Abschlusssatz in der Pressemitteilung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden für die Dauer von fünf Jahre gewählt, daher erfolgen die nächsten Landtagswahlen im Freistaat im Jahr 2028.

Mehr zum Thema – "Fahnen-Gate" mit AfD: Klöckner verbietet Deutschlandfahnen

Durch die Sperrung von RT zielt die EU darauf ab, eine kritische, nicht prowestliche Informationsquelle zum Schweigen zu bringen. Und dies nicht nur hinsichtlich des Ukraine-Kriegs. Der Zugang zu unserer Website wurde erschwert, mehrere Soziale Medien haben unsere Accounts blockiert. Es liegt nun an uns allen, ob in Deutschland und der EU auch weiterhin ein Journalismus jenseits der Mainstream-Narrative betrieben werden kann. Wenn Euch unsere Artikel gefallen, teilt sie gern überall, wo Ihr aktiv seid. Das ist möglich, denn die EU hat weder unsere Arbeit noch das Lesen und Teilen unserer Artikel verboten. Anmerkung: Allerdings hat Österreich mit der Änderung des "Audiovisuellen Mediendienst-Gesetzes" am 13. April diesbezüglich eine Änderung eingeführt, die möglicherweise auch Privatpersonen betrifft. Deswegen bitten wir Euch bis zur Klärung des Sachverhalts, in Österreich unsere Beiträge vorerst nicht in den Sozialen Medien zu teilen.