
Nord-Stream-Betreiberfirmen nicht als Nebenkläger zugelassen

Die beiden Betreiberfirmen Nord Stream AG und Nord Stream 2 AG sind beim Prozess wegen des Anschlags auf die Nord-Stream-Pipeline nicht zugelassen. Dies erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht in einer heutigen Pressemitteilung. Die entsprechende Entscheidung datiert vom 30. September 2026. Der Prozess gegen den ukrainischen mutmaßlichen Saboteur gegen die Gasversorgung über Nord Stream soll im Oktober in Hamburg beginnen.
Bei der Sprengung am 26. September 2026 waren drei der vier Pipeline-Stränge beschädigt worden. Für den Terrorakt verantwortlich gemacht wird unter anderem der Ukrainer Serhij K. Er muss sich als mutmaßlich Tatverdächtiger ab dem 14. Oktober unter anderem wegen Kriegsverbrechen, eines Angriffs gegen zivile Objekte und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg verantworten.

Doch die beiden dem russischen Gazprom-Konzern angehörenden Betreiberfirmen werden bei dem Prozess nicht als Nebenkläger zugelassen. Das Gericht begründete die Ablehnung der entsprechenden Anträge damit, dass die wirtschaftlichen Folgen der Tat nicht schwer genug seien, um eine besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit zu ergeben. Die beiden Aktiengesellschaften könnten ihre Ansprüche auch durch zivilrechtliche Verfahren durchsetzen.
Der bei der Sprengung angerichtete Verlust habe nicht das Ausmaß eines "existenziellen Schadens" angenommen, so das Gericht. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liege nicht vor. In dem Verfahren gehe es um die Schuldfrage des Anklagten, nicht um die Aufarbeitung des gesamten Komplexes um die Nord-Stream-Gasleitungen.
Sollte es indes im Laufe des Verfahrens zu Schuldzuweisungen des Angeklagten an die beiden Betreiberfirmen kommen, wäre ein erneuter Antrag auf Nebenklage möglich. Bisher gebe es dafür allerdings keine Anhaltspunkte.
Das Gericht wies außerdem daraufhin, dass nicht die Sprengung der Pipelines selbst, sondern die Reaktion politischer Entscheidungsträger auf die russische Militärintervention in der Ukraine weitergehende wirtschaftliche Folgen für die beiden Firmen gehabt habe. Dies sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Stellungnahme der beiden Betreiberfirmen zur Entscheidung des Gerichts liegt bislang nicht vor.
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